AGB
- Allgemeine Geschäftsbedingungen
AGB
- Allgemeine Geschäftsbedingungen
Grundlage
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen – nachfolgend „AGB" genannt
– sind Bestandteil jeder Veranstaltung, für die "Münchner
Gaudiblosn" – nachfolgend „Band“ – engagiert wird. Auf jeder
Terminbestätigung wird darauf bezogen und ist somit immer Vertragsbestandteil
für jedes Engagement.
§1
Die Bezahlung erfolgt in bar am Ende der Veranstaltung an den
Bandleiter - es sei denn, es wurde in der Terminbestätigung etwas
anderes schriftlich vereinbart. Dann erfolgt die Zahlung per Überweisung binnen
7 Tagen auf das auf der Rechnung angegebene Bankkonto. Ausland: Gage in bar nach 50% der Spielzeit an den Vertreter der Band.Ein Skonto-Abzug
oder ähnliches wird nicht gewährt.
§2
Die Künstler versteuern sich selbst. Für die Zeit des
Aufenthalts beim Veranstalter sind die Künstler und ihre
Instrumente bzw. Anlagen über den Veranstalter versichert.
§3
Falls eine Übernachtung vertraglich vereinbart ist, trägt
der Veranstalter die Kosten. Reisekosten betragen 0,75 €
pro gefahrener Kilometer ab Hohenbrunn bei München.
§4
Die Künstler sind in der Gestaltung und Darbietung ihres
Programms frei. Künstlerischen Weisungen des Veranstalters
oder eines Dritten unterliegen sie nicht. Dem Veranstalter ist
der Charakter der Darbietung bekannt.
§5
Für einen Termin der Künstler bei Film, Funk, Fernsehen
oder anderen werbefördernden Engagements muss der Veranstalter
die Künstler aus dem Vertrag entlassen. Die Künstler
sind verpflichtet, dem Veranstalter einen solchen Termin unverzüglich
mitzuteilen.
§6
Der Veranstalter und andere Personen dürfen ohne Zustimmung
der Künstler von seiner Darbietung keinen Mitschnitt auf
Bild- und Tonträger durchführen.
§7
Können die Mitglieder der Band wegen Krankheit die Veranstaltungsleistung
nicht erbringen, entfallen alle Ansprüche aus diesem Vertrag.
Die Künstler verpflichten sich die Krankheit durch ärztliches
Attest innerhalb von 10 Tagen dem Veranstalter nachzuweisen.
§8
Betriebliches und persönliches Risiko für die Abwicklung
der Veranstaltung trägt der Veranstalter. Bei schuldhafter
Vertragsverletzung des Veranstalters sind die Künstler nicht
verpflichtet aufzutreten. Bei anderen Ereignissen, die infolge
höherer Gewalt die Nichterfüllung des Vertrages bedingen,
gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
§9
Fremdbeschallung bzw. Fremdnutzung der Technik durch andere Künstler
oder Darbietungen sind vorher mit dem Bandleiter abzusprechen
und gegen Aufpreis zu vereinbaren.
§10
Tanz- und Aufführungsbewilligungen sind Sache des Veranstalters.
§11
Der Veranstalter verpflichtet sich ausdrücklich, keinen Dritten
Auskunft über die vereinbarte Gage zu geben.
§12
Nebenabreden werden nicht getroffen, Änderungen bedürfen
der Schriftform.
§13
Es gilt ein 14-tätiges Rücktrittsrecht. Bei einer endgültigen
Absage durch den Veranstalter nach dieser Frist ist 50 % der vereinbarten Gage,
bei Absage innerhalb von 4 Wochen vor
dem Veranstaltungstermin, wird die vereinbarte Gage in voller
Höhe fällig. Bei Ausfall seitens der Band verpflichtet
sich diese einen gleichwertigen Ersatz unter gleichen Bedingungen
zu stellen.
§14
Für alle Streitigkeiten, die diesem Vertrag betreffen, wird
als Gerichtsstand München vereinbart. In Deutschland und
im Ausland, auch bei Übersetzung in eine andere Sprache,
ist der deutsche Text und als Ergänzung dazu das BGB maßgebend
für jeden Rechtsstreit.
§15
Sollte der Veranstalter nicht persönlich unterzeichnen, bürgt
der Unterzeichnende mit seiner Unterschrift gleichzeitig persönlich
für die Einhaltung der sich für den Veranstalter aus
diesem Vertrag ergebenden Verpflichtungen.
§ 16
GEMA, Ausländersteuer nach § 50a(4) ESTG, sowie die
Künstlersozialkasse hat der Veranstalter eigenverantwortlich
an die zuständigen Behörden abzuführen. Es können
keine Forderungen diesbezüglich gegenüber der Band geltend
gemacht werden.
§17
Alle Künstler und Techniker der Band werden für die
Zeit der Veranstaltung mit Speisen und Getränken im angemessenen
Rahmen kostenlos versorgt.
§18
Technische Voraussetzungen und Platzbedarf sind unserer Bühnenanweisung zu entnehmen.
Salvatorische
Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bestimmungen unwirksam oder
undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar
werden, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen
nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren
Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung
treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung möglichst
nahe kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen beziehungsweise
undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen
gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft
erweist. § 139 BGB gilt als ausgeschlossen.
Hohenbrunn, den 27.01.2012